Allgemeine Geschäftsbedingungen
Profi Interimmanagement, Restroombetreibergesellschaft mbH
Gutleutstraße 151, 60327 Frankfurt am Main
Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen der Profi Interimmanagement, Restroombetreibergesellschaft mbH (im Folgenden „Profi“) gegenüber ihren Auftraggebern (im Folgenden „AG“).
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließt Profi nicht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Profi stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn Profi in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (z. B. im Angebot oder Einzelvertrag) haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand, Art der Leistung
(1) Profi erbringt Leistungen des Interimmanagements (im Folgenden „Interim-Mandat“), insbesondere die zeitlich befristete Übernahme von Führungs-, Projekt- und Beratungsaufgaben beim AG. Art, Umfang, Dauer und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag.
(2) Profi schuldet die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Dienste (Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB), nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolg, es sei denn, ein solcher wurde ausdrücklich in Textform als Erfolg vereinbart.
(3) Profi ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter oder sorgfältig ausgewählte, qualifizierte Dritte (im Folgenden gemeinsam „eingesetzte Manager“) einzusetzen. Profi bleibt Vertragspartner des AG.
(4) Profi und die eingesetzten Manager erbringen ihre Leistungen selbstständig und eigenverantwortlich. Sie werden nicht in die Arbeitsorganisation des AG eingegliedert und unterliegen nicht dessen arbeitsrechtlichem Weisungsrecht. Fachliche Vorgaben des AG zum Inhalt des Mandats bleiben unberührt.
(5) Soweit für das Mandat erforderlich, erteilt der AG Profi bzw. den eingesetzten Managern die notwendigen Vollmachten und Weisungsbefugnisse gegenüber seinen Mitarbeitern.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der AG unterstützt Profi bei der Durchführung des Mandats nach Kräften. Er stellt rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Bestimmungen (z. B. Satzungen, Geschäftsordnungen, Verträge, Kennzahlen) sowie Arbeitsmittel und Zugänge zur Verfügung.
(2) Der AG ist verantwortlich für die Beschaffung etwa notwendiger Arbeits-, Zugangs- oder sonstiger Erlaubnisse sowie für die Rechtmäßigkeit der Aufträge und Vorgaben, die er Profi erteilt.
(3) Für Folgen, die darauf beruhen, dass der AG seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt oder unrichtige Informationen bereitstellt, haftet Profi nicht. Hierdurch entstehender Mehraufwand wird zu den vereinbarten Sätzen gesondert vergütet. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen.
§ 4 Vertraulichkeit
(1) Profi wird alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen oder erarbeiteten vertraulichen Informationen über den AG, sein Unternehmen und etwaige andere Beteiligte – auch über das Vertragsende hinaus – streng vertraulich behandeln und Dritten nicht ohne Zustimmung des AG zugänglich machen. Profi verpflichtet die eingesetzten Manager entsprechend.
(2) Der AG behandelt Angebote, Kalkulationen, Tagessätze, Konzepte und sonstige Unterlagen von Profi ebenfalls vertraulich.
(3) Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.
(4) Ob darüber hinaus gesonderte Compliance- und Verschwiegenheitsvereinbarungen geschlossen werden, entscheidet der AG.
§ 5 Vergütung, Reisekosten und Zahlung
(1) Die Vergütung erfolgt nach den im Angebot bzw. Einzelvertrag vereinbarten Tagessätzen. Angebrochene Einsatztage werden zum vollen vereinbarten Tagessatz abgerechnet.
(2) Bei Einsätzen im Ausland gelten die Reisezeiten (einschließlich Flugzeiten) vom und zum Einsatzort als Einsatztage zum vereinbarten Tagessatz. Wird durch Flugzeiten die Datumsgrenze überquert, berücksichtigt Profi die tatsächlich aufgewendete Zeit bei der Berechnung der abrechenbaren Tage.
(3) Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten trägt der AG, soweit nicht anders vereinbart. Kosten, die durch gesetzliche Auflagen, Gebühren oder Regelungen im Zusammenhang mit dem Mandat entstehen, trägt ebenfalls der AG.
(4) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind in Euro zahlbar.
(5) Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Zugang ohne Abzug fällig. Profi ist berechtigt, Leistungen wöchentlich oder monatlich abzurechnen.
(6) Kommt der AG in Zahlungsverzug, ist Profi berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(7) Einwände gegen Rechnungen hat der AG unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang, in Textform zu erheben.
(8) Der AG kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Zahlungsverzug, Leistungsunterbrechung
(1) Gerät der AG mit einer Zahlung in Verzug, ist Profi berechtigt, die weitere Leistungserbringung nach vorheriger Ankündigung bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzubehalten, ohne dass dies eine Kündigung darstellt.
(2) Zahlt der AG auch nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, ist Profi zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.
(3) Für Einsatztage, an denen Profi die Leistung bereithält, sie aber wegen des Zahlungsverzugs oder aus sonstigen vom AG zu vertretenden Gründen nicht erbringen kann, behält Profi den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (§ 615 BGB). Profi muss sich hierauf anrechnen lassen, was durch das Unterbleiben der Leistung erspart wird.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Laufzeit und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Angebot bzw. Einzelvertrag.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den AG insbesondere vor, wenn Profi gravierende Pflichtverletzungen nachgewiesen werden, die dem AG die Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar machen, oder wenn Profi für mehr als 20 Einsatztage aus von Profi zu vertretenden Gründen an der Durchführung des Mandats gehindert ist und keinen gleichwertigen Ersatz stellt.
(3) Bis zum Wirksamwerden einer Kündigung erbrachte Leistungen sowie entstandene Auslagen sind vom AG vollständig zu vergüten.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 8 Abwerbe- und Umgehungsschutz
(1) Der AG verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung die von Profi eingesetzten oder vorgestellten Manager weder direkt noch indirekt (z. B. über Dritte oder verbundene Unternehmen) ohne Zustimmung von Profi anzustellen oder auf freiberuflicher bzw. sonstiger vertraglicher Basis zu beauftragen.
(2) Kommt es dennoch zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem AG und einem solchen Manager, schuldet der AG Profi ein Vermittlungshonorar in Höhe von 25 % des vereinbarten Brutto-Jahresgehalts zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Kommt es zu einer freiberuflichen oder sonstigen Beauftragung, beträgt das Honorar 25 % der in den ersten 12 Monaten vereinbarten Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Honorar wird mit Abschluss des jeweiligen Vertrags fällig.
(3) Beteiligt sich ein von Profi eingesetzter Manager innerhalb des in Abs. 1 genannten Zeitraums am Unternehmen des AG, schuldet der AG Profi mit Abschluss des Gesellschafts- oder Beteiligungsvertrags ein Honorar in Höhe von 5 % der vereinbarten Transaktionssumme (Summe aller übertragenen Kapitalbeteiligungen) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(4) Verstößt der AG schuldhaft gegen Abs. 1 oder gegen § 4, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe Profi nach billigem Ermessen festsetzt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann; sie beträgt höchstens 50.000 Euro je Verstoß. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Weitergehende Ansprüche von Profi, insbesondere auf das Vermittlungshonorar nach Abs. 2 und 3, bleiben unberührt.
§ 9 Haftung
(1) Profi haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Profi nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Profi haftet nicht für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs (§ 2 Abs. 2) sowie nicht für Schäden, die auf Entscheidungen, Weisungen oder Vorgaben des AG oder seiner Organe beruhen, auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des AG oder auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 3.
(4) Der AG stellt Profi und die eingesetzten Manager von Ansprüchen Dritter (einschließlich Vertragsstrafen und Bußgeldern) frei, die aus Entscheidungen, Weisungen oder Aufträgen des AG resultieren oder auf von ihm bereitgestellten Informationen beruhen, soweit Profi bzw. die eingesetzten Manager nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(5) Übernimmt ein von Profi eingesetzter Manager eine Organfunktion beim AG (z. B. Geschäftsführung oder Vorstand), wird der AG ihn in eine bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organmitglieder (D&O-Versicherung) einbeziehen oder eine solche abschließen und stellt ihn im gesetzlich zulässigen Umfang von einer persönlichen Inanspruchnahme frei, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(6) Der AG prüft, ob die eingesetzten Manager im Rahmen ihrer Tätigkeit in bestehende Versicherungen des AG (insbesondere Betriebshaftpflicht- und Unternehmerversicherung) einbezogen sind, und teilt Profi das Ergebnis vor Mandatsbeginn mit.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, eingesetzten Manager und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Profi.
(8) Schadensersatzansprüche gegen Profi verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.
§ 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist Frankfurt am Main, soweit nicht anders vereinbart.
(3) Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Frankfurt am Main. Profi ist berechtigt, den AG auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.